Rechtstracker.at

Art. 3 § 55

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5525.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 55, (1) Am Wahltage hat sich die Kreiswahlkommission zur Entgegennahme von Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise zu versammeln.

  1. Absatz 2,Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen sich die Wählerliste des Wahlkreises, ein Abstimmungsverzeichnis sowie eine Wahlurne befinden. Im Amtsraum der Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich muß sich je eine Wahlurne für jedes Bundesland befinden; außerdem sind für diese beiden Bundesländer getrennte Abstimmungsverzeichnisse zu führen.
  2. Absatz 3,Bei jedem am Wahltage selbst überbrachten Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises enthalten ist. Ist er in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis eingetragen; sodann hat der Kreiswahlkommissär das Anhängeblau vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen Zustand in die Wahlurne zu legen.
  3. Absatz 4,Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels, so hat er vor die Kreiswahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und seine Identität nachzuweisen. Ist er in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Sodann hat ihm der Kreiswahlkommissär ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Kreiswahlkommissär zu übergeben; dieser hat das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen Zustand in die Wahlurne zu legen.
  4. Absatz 5,Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Kreiswahlkommissär dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
  5. Absatz 6,Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Amtsraum der Kreiswahlkommission erschienenen Wähler die Wahlkuverts abgegeben haben, wird hinsichtlich aller übrigen bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf andere Art bei der Kreiswahlkommission eingelangten Wahlkuverts gemäß Absatz 3, vorgegangen.
  6. Absatz 7,Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß Absatz 4, ausgeübt, aber außerhalb des in den Absatz eins bis 6 geregelten Abstimmungsverfahrens auch ein Wahlkuvert an die Kreiswahlkommission durch die Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das durch die Post oder durch den Boten übermittelte Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk "Wahlrecht persönlich ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042179

Alte Dokumentnummer

N3194821357L